AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Shop "Waagen-Kaufen-Mieten.de" ist ein Angebot der Firma "Wägetechnik Nord GmbH". Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wägetechnik Nord GmbH (im folgenden WTN genannt)

1. Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers/Kunden ( im folgenden Besteller genannt ) werden nicht anerkannt, es sei denn, die WTN stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB der WTN gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers Leistungen an den Besteller vorbehaltlos durch die WTN erbracht werden.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen im Sinne des § 310 BGB.

(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.

(4) Zusätzlich zu diesen Bedingungen gilt für alle mit der WTN abgeschlossenen Verträge die VOB Teil B, soweit diese anwendbar ist und in diesen AGB nichts anderes vereinbart wurde.

 

2. Angebot, Vertragsschluß, Vertragsinhalt und Urheberrecht

(1) Ist ein Angebot des Bestellers gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, ist der Besteller hieran 4 Wochen gebunden. Die WTN kann ein solches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annehmen.

(2) Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote der WTN sind, außer bei ausdrücklich anderslautender schriftlicher Formulierung, freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen der WTN bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung ( auch per Telefax ). Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnische Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Die WTN behält sich vor, in den Fällen, in denen es angezeigt ist, den Besteller auch ohne besondere schriftliche Auftragsbestätigung zu beliefern. Nimmt der Besteller in solchen Fällen die Ware und/oder Leistung an, so bestätigt er dadurch, daß diese AGB ohne Abweichungen gelten.

(3) Die WTN behält sich vor, bei der Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder sonstigen Ware/Leistung dies als dienlich erweist und für den Besteller zumutbar ist. 

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die WTN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der WTN.

 

3.Preise

(1) Preisangaben verstehen sich ab Geschäftssitz der WTN ausschließlich Verpackung und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Unabhängig von Ziffer 3 (1) behält sich die WTN das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben, Nebengebühren oder Frachten eintreten. Dies wird dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Preisänderungen können nicht durchgeführt werden, wenn ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

 

4. Zahlungsbedingungen

(1) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der WTN nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Falls der WTN ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, hat der Besteller diesen bei Nachweis durch die WTN zu zahlen.

(4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die WTN anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Werpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Besteller. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(6) Bei Teillieferungen oder –leistungen steht der WTN das Recht zu, entsprechende Teilbeträge zu fordern.

(7) Alle Forderungen der WTN werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommerner und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Besteller nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern.

(8) Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

 

5. Errichtung, Instandhaltung oder Reparatur von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage,Reparatur und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftich vereinbart wurde, folgende Bedingungen :

A. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und zu stellen:

1. Das Personal mit von ihm benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl und für alle betriebsfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Stoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. sind genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Personals an dem Montageort die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Betriebes ergreifen würde und zu der er gesetzlich verpflichtet ist. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Montageortes erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind, sind zu stellen.

2. Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen sonstigen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Der Besteller bestätigt auf Verlangen auf von der WTN gestelleten Formularen die Beendigung der Arbeiten.

4. Sofern durch die WTN gelieferte Teile, ausgebaut oder ersetzt werden, gehen diese mangels anderer Vereinbarung ohne besonderen Rechtsakt entschädigungslos in deren Eigentum über, ausgenommen hiervon sind Teile und Komponenten, die sachgemäß nach Umweltschutzbedingungen entsorgt werden müssen.

B. Falls die WTN die Aufstellung, Montage, Reparatur oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen von A. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart.

1. Der Besteller vergütet der WTN die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für unvorbereitetes Längerarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt , sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.

2. Vorbereitungs- und Laufzeiten, sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Für die An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, wird der tatsächliche Aufwand berechnet, sofern nicht anderes vereinbart ist.

3. Ferner werden folgende Kosten vergütet : Reisekosten, Kosten für den Transport der Handwerkszeuge, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die WTN behält sich das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand (im folgenden Sache genannt) bis zum vollständigen Zahlungseingang aus dem jeweiligen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die WTN nach angemessener Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch die WTN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die WTN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch die WTN liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die WTN ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die WTN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WTN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, stellt der Besteller die WTN hiervon frei.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an die WTN jedoch sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der WTN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WTN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die WTN verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WTN nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die WTN verlangen, daß der Besteller der WTN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für die WTN vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, der WTN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet beziehungsweise verbunden, so erwirbt die WTN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verabeitung enstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

(6) Der Besteller tritt der WTN auch die Forderungen zur Sicherung deren Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Die WTN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft die WTN.

 

§ 8 Gefahrübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung ab Geschäftssitz der WTN vereinbart. Der Gefahrübergang richtet sich nach §§ 446, 447 BGB.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht  zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird die WTN die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 9 Mängelgewährleistung / Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von der WTN zu vertretender Mangel der gelieferten Ware oder Leistung vorliegt, ist die WTN nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung ist die WTN verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für Bauwerke im Sinne der VOB/B gilt die Gewährleistungsfrist der VOB/B.

 

§ 10 Haftung

(1) Die WTN haftet auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz 1 gilt nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die WTN, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei anfänglichem Unvermögen, bei der Übernahme einer Garantie, bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen und bei der Haftung nach Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der WTN auf den vertragstypischen bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Besteller durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der WTN.

 

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schriftform, Sonstiges und Salvatorische Klausel

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist Geschäftssitz der WTN Erfüllungsort.Gerichtsstand ist Itzehoe.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Für sämtliche Verträge, etwaige Änderungen und Ergänzungen dieser bedarf es der Schriftform. Telefax wird als Schriftform anerkannt.

(4) Die WTN ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen oder Personen zu bedienen.

(5) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche ersetzen, die in zulässiger Weise den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden.

 

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